Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Möglichkeiten der Arbeitgeber zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) deutlich erweitert. Bisher war es in der Praxis nur äußerst selten möglich, den Beweiswert einer AUB zu erschüttern. Heute können Zweifel jedoch häufiger erfolgreich geltend gemacht werden.
Die Rechtsprechung des BAG ist hier sukzessive arbeitgeberfreundlicher geworden. In mehreren Entscheidungen hat das BAG eine Reihe von Fallgruppen zu Sachverhalten entwickelt, bei denen der Beweiswert einer AUB erschüttert werden und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Entgeltfortzahlung verweigert werden kann. Dazu gehören:
- Zeitliche Koinzidenz zwischen einer Kündigung durch Arbeitnehmer oder aber auch durch Arbeitgeber und einer Krankmeldung, wenn sich die AUB „passgenau“ mit der Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung deckt (BAG, Urteil vom 8.9.2021 – 5 AZR 149/21; BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).
- Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, wie etwa Rückdatierungen um mehr als zwei Tage oder eine fehlerhafte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, z. B. direkt für vier Wochen und somit länger als die zunächst zulässigen sieben Tage (BAG, Urteil vom 28.6.2023 – 5 AZR 335/22).
- Erkrankungen nach Ankündigungen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern oder nach Hinweisen auf eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).
- Wiederholte Erkrankung im Zeitraum der abgelehnter Urlaubsgewährung oder im direkten Anschluss an einen „Heimaturlaub“ (BAG, Urteil vom 15.1.2025 – 5 AZR 284/24; LAG Köln, Urteil vom 8.6.2022 – 11 Sa 829/21).
Entscheidend bleibt die genaue Beurteilung des Einzelfalls.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.
(Nadine Biró)
Bild: KI-generiert
Im Oktober 2022 hat das Landgericht Frankenthal in einem von Ricarda Fahrbach auf Beklagtenseite geführten Verfahren die Klage eines bekannten Klemmbaustein-Anbieters wegen angeblicher Markenverletzung durch verschiedene Mini-Figuren zugunsten unserer Mandantin teilweise abgewiesen. Mit dieser Entscheidung hat ein Gericht die grundsätzliche Möglichkeit alternativer Klemmbaustein-Minifiguren anerkannt.